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Asyl / Geduldete

Hinweis:
Als eine kleine von Ehrenamtlichen getragene NGO können wir aus der Ukraine geflohenen Menschen leider nur begrenzt mit aktuellen Hinweisen zur Rechtslage in Deutschland versorgen. Wir haben deswegen ausgewählte und zusammengefasste Informationen mit wichtigen Links zu sehr kompetenten Websites versehen, so dass Sie sich dort umfassend informieren können. Jedoch versuchen wir auch weiterhin wichtige Informationen mit lokalem Bezug zu Würzburg zu bündeln und Ihnen zur Verfügung stellen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

 

Asylantragstellung (Stand: 01.06.2022)

Wir empfehlen ukrainischen Staatsangehörigen derzeit nur in Ausnahmefällen einen Asylantrag zu stellen. Falls Sie dies doch in Erwägung ziehen, dann lassen Sie sich unbedingt vor der Antragstellung von einem fachkundigen Anwalt/Anwältin beraten. Mögliche Asylgründe können z.B. die Wehrpflicht, eine Desertion oder eine Wehrdienstverweigerung sein. Auch ein Asylantrag mit Fokus auf § 60 VII S. 1 könnte bei einer medizinischen/psychologischen Behandlung Sinn machen.

Die Registrierung nach § 24 AufenthG und Ihre Aussage, dass Sie Hilfe und Unterstützung benötigen führt nicht dazu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Asylverfahren eröffnet und durchführt. Dafür müssen Sie extra beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag stellen.  

Falls Sie sich dafür entscheiden das Asylverfahren trotzdem zu betreiben, müssen Sie wissen, dass ein abgelehntes Asylverfahren Einschränkungen für anderweitige Bleibeperspektiven nach sich zieht.

 

Drittstaatenangehörige (Stand: 30.05.2022)

Betreiben Drittstaatenangehörige ein Asylverfahren, droht eine Ablehnung, wenn keine dem Asylverfahren entsprechenden Schutzgründe geltend gemacht werden können. Ein Asylantrag würde zudem zur (vorübergehenden) Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung bzw. Anker-Zentrum führen, in dessen Zusammenhang eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist.

Sinnvoll kann jedoch ein Asylantrag bei Personen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes (z.B. bei den Herkunftsländern Syrien oder Eritrea), bei Personen, die vom vorübergehenden Schutz von vornherein ausgeschlossen sind (z.B. Staatenlose mit befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine) oder bei Personen, bei denen der vorübergehende Schutz abgelehnt worden ist und kein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

 

Aufenthaltstitel oder Duldung

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und deren Aufenthaltstitel absehbar enden wird, erhalten einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG, auch wenn sie vor dem 24.04.2022 in Deutschland eingereist sind. Voraussetzung dafür ist, dass eine Verlängerung des bestehenden Titels nicht möglich ist oder dass der Erteilungsgrund bzw. die Erteilungsvoraussetzung entfallen ist.

Ukrainische Staatsbürger:innen, die sich in Deutschland mit einer Duldung aufhalten, können auf Antrag ebenfalls einen Aufenthalt nach § 24 AufenthG stellen, wenn der Duldungsgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung entfallen ist. Die Duldung ist mit einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit zu versehen, soweit keine grundsätzlichen Erwerbstätigkeitsverbote bestehen. Allerdings gilt das nicht, wenn eine Mitwirkung bei der Identitätsklärung nicht erfolgt ist. Hier sollte mit der Ausländerbehörde geklärt werden, welche Mitwirkungshandlungen nachgeholt werden können.