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Hinweis:
Als eine kleine von Ehrenamtlichen getragene NGO können wir aus der Ukraine geflohenen Menschen leider nur begrenzt mit aktuellen Hinweisen zur Rechtslage in Deutschland versorgen. Wir haben deswegen ausgewählte und zusammengefasste Informationen mit wichtigen Links zu sehr kompetenten Websites versehen, so dass Sie sich dort umfassend informieren können. Jedoch versuchen wir auch weiterhin wichtige Informationen mit lokalem Bezug zu Würzburg zu bündeln und Ihnen zur Verfügung stellen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

 

Umsetzung der Massenzustrom-Richtlinie (§ 24 Aufenthaltsgesetz) (Stand: Juli 2022)

Die Europäische Union hat die sog. Massenzustrom-Richtlinie (2002/55/EG) in Kraft gesetzt. Sie ist im deutschen Recht in § 24 AufenthG umgesetzt. Der Aufenthalt ist damit auf ein Jahr befristet und kann bis insgesamt drei Jahre verlängert werden. Wer diese Regelung in Anspruch nimmt, ist nicht gezwungen, in einer Aufnahmeeinrichtung oder öffentlichen Unterkunft zu leben. Es ist auch eine privates Unterkommen, z.B. bei Freunden oder Verwandten, möglich.

Das "Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge" hat auf seiner Homepage eine Schautafel zur Verfügung gestellt, die übersichtlich den Weg zum Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beschreibt:
in deutscher Sprache
in ukrainischer Sprache
(Quelle: www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de)

 

Registrierung (Stand: 01.06.2022)

Wer einen Aufenthalt nach § 24 AufenthG beantragen möchte, muss seine Bereitschaft erklären, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden und muss sich zunächst registrieren lassen. Seit dem 01.06.2022 dürfen Fiktionsbescheinigungen auch erst ausgestellt werden, wenn die Person erkennungsdienstlich behandelt und ein Foto im Ausländerzentralregister hinterlegt wurde.

Den Ablauf zur Registrierung in Würzburg können Sie auf der Website der Stadt Würzburg einsehen. Dort ist auch das "Antragsformular Ukraine" abrufbar.

 

Einwohnermeldeamt Würzburg: Nach der Registrierung muss auch noch eine einwohnerrechtliche Anmeldung bei der Stadt Würzburg erfolgen. Ihnen wird dann eine Steuer-ID zugeteilt. Dies ist z.B. dann wichtig, wenn ein Konto eröffnet oder ein Mietvertrag abgeschlossen werden soll. In der Regel müssen in Würzburg Ukrainer:innen, bei denen bereits eine sog. "ED-Behandlung" (= Registrierung mit biometrischen Daten) durchgeführt wurde, nicht mehr im Einwohnermeldeamt vorsprechen, weil dem Amt bereits die Daten übermittelt wurden. Ukrainer:innen, die jedoch noch ohne "ED-Behandlung" beim Ausländeramt registriert sind oder privat wohnen, müssen sich für eine einwohnerrechtliche Anmeldung beim Bürgerbüro (Rathaus) der Stadt Würzburg melden.

 

Anspruchsberechtigte Personen sind (Stand: 14.09.2022):

a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Der Nachweis der ukrainischen Staatsangehörigkeit sollte sich mit einem Pass (mit und ohne biometrische Merkmale) oder Passersatzes oder aus den mitgeführten Unterlagen ergeben.

b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz (z.B. Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder ein mit dem subsidiären Schutz  vergleichbar oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.

c) Familienangehörige der unter a) und b) genannten Personen, wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte oder der nichtverheiratete Partner (auch gleichgeschlechtlich), der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, die minderjährigen ledigen Kinder sowie enge Verwandte, die im Familienverbund lebten und von den unter a) und b) genannten Personen abhängig waren. Diese Familienangehörigen erhalten eine eigene Aufenthaltserlaubnis. Es handelt sich dabei nicht um eine Familienzusammenführung.

 

Drittstaatenangehörige (Stand: Aug.2022)

Die Regelungen für Dritstaatenangehörige und die Frage, ob diese die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Schutz erfüllen, sind sehr komplex. Wir empfehlen grundsätzlich Drittstaatenangehörigen, die aus der Ukraine flüchten mussten, den Rat eines Rechtsberaters/Rechtsberaterin einzuholen bzw. eine Beratungsstelle aufzusuchen, wenn ihnen ein Aufenthalt nach § 24 AufenthG verwehrt wird bzw. sie keinen Aufenthaltstitel erhalten oder ihnen die Ausreise angedroht wird oder wenn sie in die Asylantragstellung gedrängt werden. 

Über Änderungen ab dem 31.08.2022 informiert ausführlich Pro Asyl. Auszugsweise daraus:

„Zum 31.08.2022 endet für viele Drittstaatsangehörige, die bislang nicht den vorübergehenden Schutz oder eine andere Aufenthaltserlaubnis erhalten konnten, der Zeitraum, in dem sie sich rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten konnten. Der visumfreie Aufenthalt und somit die Befreiung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels wird somit auf 90 Tage ab Einreise nach Deutschland beschränkt. Wer nach dem 03.06.2022 eingereist ist, fällt unter die Neuregelung der UkraineAufenthÜV vom 01.07.2022. Diese Personen sind ab dem Tag der Einreise für den Zeitraum von 90 Tagen von der Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Wenn die 90 Tage abgelaufen sind und keine Autenthaltserlaubnis beantragt oder erteilt wurde, gilt der Aufenthalt nicht mehr als erlaubt." Deswegen sollte vor Ablauf der 90 Tage ab Einreise unbedingt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt werden.

Wesentliche Inhalte des Aufenthalts für Drittstaatenangehörige werden in einer Auflistung von Fragen und Antworten vom Informationsverbund Asyl & Migration beantwortet. Wir verweisen deswegen auf die Homepage des Informationsverbundes (www.asyl.net)  

Der Flüchtlingsrat RLP hat eine Arbeitshilfe zum Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach §24 AufenthG von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine erstellt. (Stand: 10.10.2022)

 

Wer schon in Deutschland gewesen ist

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten haben, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen, wenn z.B. die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitel nicht mehr möglich ist.

Ukrainischen Staatsangehörigen, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, können ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nch § 24 AufenthG stellen, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn z.B. bei der Identitätsklärung nicht mitgewirkt wurde.
Ist der bisherige Duldungsgrund nicht entfallen, soll der Zeitraum der Duldung großzügig bemessen und die Duldung mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit versehen werden.

 

Aufenthaltstitel und Passersatz

Sie erhalten in der Regel einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG in Form einer eAT-Karte. Sollte dies wegen der vielen Erteilungen nicht möglich sein, kann Ihnen der Aufenthaltstitel auch in Etikettenform ausgestellt werden. Bis zur Ausgabe des Aufenthaltstitels im eaT-Format wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Jede Person - auch Kinder - muss solch eine Fiktionsbescheinigung erhalten. Für all das müssen Sie nichts bezahlen.

Bei Passlosigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf einen Ausweisersatz, in dem der Aufenthaltstitel per Klebeettiket eingeklebt werden kann.

Die Gültigkeit des Aufenthaltstitel wird Ihnen rückwirkend, frühestens vom 04. März 2022 bis zum 04. März 2024 ausgestellt. Danach ist eine Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich.