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Die Dublin-Verordnung

Was ist das?

Die sogenannte Dublin-III-Verordnung (Verordnung der EU Nr. 604/2013) ist mit dem 19. Juli 2013 in Kraft getreten. Sie regelt, welches Land für einen Flüchtling und für die Durchführung dessen Asylverfahrens zuständig ist. Zu der Dublin-Zone gehören alle Länder der Europäischen Union sowie die Länder Norwegen, Island und die Schweiz.

Wann ist ein Staat zuständig?

Es gibt eine ganze Reihe von Kriterien, wann ein Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Der häufigste Fall ist, dass ein Staat das Asylverfahren eines Flüchtlings bearbeitet, wenn dieser dort erstmalig das Territorium der EU betreten bzw. dort bereits einen Asylantrag gestellt hat. Ebenso zuständig ist ein Staat, wenn er einer Person Visum gewährt hat oder weil sich dort bereits Familienangehörige eines Asylsuchenden aufhalten. Unter dienen Kriterien besteht allerdings eine (bei der obigen Darstellung nicht berücksichtigte) streng einzuhaltende Prüfungsreihenfolge.

Dennoch kann ein Staat jederzeit von seinem „Selbsteintrittsrecht“ Gebrauch machen. Dies bedeutet, dass ein Staat das Asylverfahren freiwillig durchführt, obwohl eigentlich ein anderer Staat dafür zuständig wäre oder sein könnte.

Was ist Eurodac?

Bei Eurodac handelt es sich um eine europäische Fingerabdruckdatei, in der die Fingerabdrücke aller Asylantragsuchenden ab dem 14. Lebensjahr gespeichert werden. Diese Datei stellt eine denkbare Möglichkeit für die zuständigen Behörden dar, zu erkennen, ob ein Flüchtling in die Zuständigkeit eines anderen Staates fällt.

Was Sie beachten müssen!

Bitte beachten Sie, dass Sie es nicht beeinflussen können, ob ein Dublin-Verfahren eingeleitet wird. Sich verstecken hilft nicht. Dadurch verlängern sich nur die Fristen für die Dublin-Abschiebung.

Lügen Sie nicht über Ihren Weg nach Deutschland. Dies wird Ihnen nur im weiteren Verfahren schaden. Sollte ein Abdruck in der EURODAC-Datenbank existieren, wird Deutschland ihn auch so finden.

Wenn Sie einen Brief bekommen, dass ein "Dublin-Verfahren" eingeleitet wurde, müssen Sie sofort die Hilfe eines (Asyl-)Anwalts suchen. Dieser kann prüfen, ob in Ihrem Fall eine Ausnahme greift. Sie müssen sich jedoch umgehend darum kümmern, da die Fristen im Dublin-Verfahren sehr kurz sind (teilweise nur 1 Woche) und andernfalls es zu spät sein könnte.

Was tun bei einer drohenden Abschiebung?

Da ein Dublin Verfahren bestimmten Fristen unterliegt, die unbedingt einzuhalten sind und es ein detailliertes Wissen für die Durchführung einer – nicht immer sinnvollen -Klage benötigt wird, ist es ratsam sich durch einen im Asylrecht erfahrenen Anwalt beraten und evtl. vertreten zu lassen.

Basisinformation

Einen sehr guten Überblick in den Ablauf und die Fristenregelung eines Dublin-Verfahrens gibt die vom Informationsverbund Asyl & Migration herausgegeben Basisinformation "Das Dublin-Verfahren". Die Diakonie, Pro Asyl und der Informationsverbund Asyl haben im Januar 2024 außerdem einen ausführlichen Reader über die Grundlagen des Dublin-Verfahrens veröffentlicht.

Links: