Die Erstanhörung
Die Anhörung nach § 25 Asylgesetz ist für das Asylverfahren von zentraler Bedeutung. In der Anhörung wird der Asylbewerber über seine persönlichen Verhältnisse befragt und gibt Auskunft über seine Flucht- und Asylgründe, also darüber, warum er verfolgt worden ist oder dies befürchten muss. Dabei muss der Flüchtling die Verfolgungsgefahr nicht unbedingt beweisen, er muss jedoch eine logische, nachvollziehbare Erklärung frei von Widersprüchen über sein Verfolgungsschicksal abgeben. Die in der Anhörung getätigten Aussagen dienen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dann als Grundlage für die Entscheidung, ob jemand als Asylbewerber bzw. als Flüchtling anerkannt oder abgelehnt wird. Informationen, die dem BAMF erst nach Ablauf der Anhörung mitgeteilt werden, müssen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, wenn dadurch eine Verzögerung des Verfahrens eintreten würde (§ 25 Abs. 3 Asylgesetz). Deshalb ist es wichtig, dass sich ein Asylbewerber gut auf eine Anhörung vorbereitet. Einige Organisationen, wie z.B. die Asylberatung von Amnesty International in Unterfranken, bieten dafür spezielle Vorbereitungen auf die Erstanhörung an.
Der Informationsverband Asyl & Migration hat in verschiedenen Sprachen Informationsblätter (Stand 12/2016) veröffentlicht, die sehr hilfreich für die Vorbereitung auf die Anhörung sind.
Geflüchtete als Beistand zur Anhörung begleiten
Eine wichtige Unterstützung von Geflüchteten kann die Begleitung zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz BAMF) als Beistand sein. Viele Geflüchtete sind nervös und können an dem Tag und während der Anhörung einen "Verbündeten" gebrauchen. Der Beistand darf jedoch nicht anstelle eines Asylsuchenden sprechen, er hat aber das Recht bei Unklarheiten nachzufragen, z.B.wenn etwas falsch oder missverständlich protokoliert wurde oder dem Geflüchteten nicht ausreichend Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe gegeben wird.
Rechtsgrundlagen für die Begleitung eines Geflüchteten als Beistand zur Anhörung bilden § 25 AsylG und § 14 VwVfG. Zum 01.01.2023 wurde allerdings der § 25 neu geregelt. In Abs. 6 heißt es jetzt: „Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten (Anmerkung: das sind meist die Anwält:innen) oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgestzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt“.
Wichtig bleibt also, sich bereits vor der Anhörung beim BAMF als Beistand anzumelden, einen Personalausweis mit sich zu führen und zugleich die Zustimmung des Geflüchteten zu haben.
Auch sollte man sich der Verantwortung bewusst sein, die man hiermit übernimmt. Nach § 14 VwVfG gilt alles, was der Beistand im Rahmen der Anhörung äußert, als von dem Asylsuchenden vorgetragen, es sei denn, dieser widerspricht unverzüglich. Ein solcher Widerspruch ist jedoch oftmals aus unterschiedlichen Gründen (bspw. sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, "blindes" Vertrauen in die helfende Person, Höflichkeit, Überforderung, etc.) nicht zu erwarten. Machen Sie sich also klar, dass Sie trotz guter Absichten dem Asylsuchenden durch unbedachte Äußerungen auch schaden können. Nur der Geflüchtete sollte seine Geschichte erzählen. Dabei sollten Sie in der Vorbereitung auf die Anhörung auch dem Asylsuchenden klar machen, dass Sie der Anhörung nur unterstützend beiwohnen, diese aber nicht maßgeblich mitgestalten können.
Hier können Sie einen Vordruck für solche eine Zustimmung einsehen.