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Wer sich eine Prepaid-SIM-Karte für sein Handy kaufen möchte, muss seit dem 01. Juli 2017 für die Freischaltung seine Identität zweifelsfrei nachweisen. Diese Registrierungspflicht gilt für alle Prepaid-Anbieter in Deutschland. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 111 Telekommunikationsgesetz (TKG). Dort heißt es, dass Telekommunikationsdienste u.a. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum zu erfassen haben. Erst dann kann eine Freischaltung der Prepaid-Karte erfolgen.

Der Nachweis der Identität kann bei Menschen im Asylverfahren bzw. nach Abschluss des Asylverfahrens nach § 111 TKG entweder durch Vorlage eines Aufenthaltstitels, eines Ankunftsnachweises nach § 63a Abs. 1 Asylgesetz, einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Abs. 1 Asylgesetz oder durch Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz erfolgen.

In der Regel ist die Freischaltung der Prepaid-Karte direkt im Shop eines Providers (z.B.Telekom, Vodafone, BASE, O2) unkompliziert. Hier genügt die Vorlage des Identitätsnachweises. Problematischer kann der Kauf einer Prepaid-SIM-Karte beim Discounter oder im Drogerie-Markt werden, denn hier kann es sein, dass die Registrierung erst nachträglich über ein sog. Videoident oder Postidentverfahren erfolgt. Das Problem dabei ist oftmals, dass beim Einscannen die Daten auf den Identitätsnachweisen nicht gelesen werden können. Eine Registrierung ist dann nicht möglich.

Um problemlos eine Prepaid-SIM-Karte nutzen zu können ist es ratsam vorab zu klären, ob die Freischaltung bereits beim Kauf im Discounter oder Drogerie-Markt erfolgen kann. Wer auf der sicheren Seite sein möchte kauft sich seine Prepaid-Karte direkt im Shop eines Kommunikationsanbieters und lässt sich dort umgehend registrieren. (Stand 30.12.2017)

Hier informiert die Verbraucherzentrale worauf Geflüchtete bei Telefonverträgen und Tarife achten sollten. (Stand: 27.10.2023)