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Grundbegriffe des Asylrechts kurz erläutert

Asyl

Der Ursprung des Wortes liegt im Griechischen und bedeutet soviel wie „unberaubt“ oder „sicher“. Laut Duden versteht man darunter ein Heim, einen Zufluchtsort, eine Unterkunft für Obdachlose oder die Aufnahme und den Schutz für Verfolgte.

Asylberechtigter

Als Asylberechtigte gelten Personen, welche nach Art. 16a GG ein Recht auf Anerkennung der Asyleigenschaft haben. Umgangssprachlich werden damit jedoch auch Personen bezeichnet, die ein Recht auf einen anderen im Asylverfahren zu prüfenden Schutzstatus haben.

Asylbewerber/Asylsuchende/Schutzsuchende

Dies sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dabei ist ein Asylsuchender jemand, der ein Asylgesuch geäußert, aber noch keinen Antrag gestellt hat. Ein Asylbewerber ist man dagegen ab Antragstellung.

Duldung

Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers (§ 60a AufenthG).

Flüchtling

Als Flüchtling gilt nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) eine Person, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, zu denen auch das Geschlecht oder die sexuelle Identität gezählt werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen Furcht nicht in Anspruch nehmen will (s. Art. 1 GFK und §§ 3 bis 3e AsylVfG).

Flüchtlingsschutz

Eine Person darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Ethnie, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (§ 60 Abs. 1 AufenthG).

Kontingentflüchtlinge

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen von humanitären Hilfsaktionen in Deutschland aufgenommen werden, ohne vorher in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt haben zu müssen.

Subsidiärer Schutz

Eine Person ist subsidiär schutzberechtigt, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 60 Abs 2. AufenthG, § 4 AsylVfG).

Sprache als Mittel der Ausgrenzung

Sprache ist mächtig. Sie ordnet soziale Beziehungen und legt fest, wer dazu gehört und wer ausgegrenzt oder sogar rassistisch diskriminiert wird. Deswegen ist es, wichtig auf Wörter wie „Asylant“ oder „Wirtschaftsflüchtling“ zu verzichten, weil darin die Unterstellung transportiert wird, dass Flüchtlinge per se „Scheinasylanten“ sind oder sie es ausschließlich auf Sozialleistungen abgesehen haben.