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Zulassung zu den Prüfungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis

Die Rechtsanwaltskanzlei Herrmann, Haubner & Schank aus Passau informiert in ihrem Newsletter vom 02.01.2018 über die Erlangung eines Führerscheins bzw. was getan werden kann, wenn es Probleme bei der Zulassung zur Führerscheinprüfung gibt. In dem Newsletter der Kanzlei heißt es dazu:

"Asylsuchende haben immer noch Probleme, zu den Prüfungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis zugelassen zu werden, wen sie keine Pässe haben, obwohl es bereits seit September 2016 eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes dazu gibt: 
Für die Beantragung der Fahrerlaubnis und den Indentitätsnachweis bei Fahrprüfungen taugt auch eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, und zwar auch dann, wenn die in der Aufenthaltsgestattung gemachten Daten auf eigenen Angaben beruhen (Urt. v. 08.09.2016, Az. 3 C 16.15). Der nach § 2 Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie § 21 Abs. 1 und 3 FeV erforderliche Nachweis unter anderem von Tag und Ort der Geburt könne orientiert am Sinn und Zweck dieser Regelungen von der Behörde als erbracht angesehen werden, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber das notwendige Mindestalter erreicht hat und keine sonstigen Hinderungsgründe vorliegen. Die selbst gemachten Angaben aus der Aufenthalstgestattung erlaubten einen Abgleich mit den maßgeblichen Registern, insbesondere dem Fahreignungsregister, dem Fahrerlaubnisregister und dem Bundeszentralregister. Zudem ermögliche das Lichtbild in der Bescheinigung es dem Prüfer, sich vor der theoretischen und der praktischen Fahrprüfung zuverlässig davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gelte für die vor der Aushändigung des Führerscheins erforderliche Identitätsfeststellung. 
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings, dass es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, weitere Identitätsnachweise zu beschaffen und dass keine Indizien darauf hindeuten, dass die selbst gemachten Angaben falsch sein könnten (die durch frühere anderslautende Angaben bei Name und Geburtsdatum, also bei Speicherung von Aliaspersonalien)."

Die Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt von den Führerscheinstellen, die die Zulassung zur Prüfung bei Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung trotz dieser Entscheidung immer noch ablehnen, sollte ein schriftlicher Ablehnungsbescheid verlangt werden. Dagegen können dann eine Klage zum Verwaltungsgericht mit guten Erfolgsaussichten erhoben werden, so die Kanzlei Hermann, Haubner & Schank.