Zahlungskonto Verordnung in Kraft

Seit 07.07.2016 ist die „Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovorgangs zugelassen werden Identitätsprüfung – ZldPrüV“ in Kraft getreten.

In dieser Verordnung wird festgelegt, dass sowohl eine Duldung als auch ein Ankunftsnachweis für die Eröffnung eines sog. Zahlungskontos ausreichend sind, um im Sinne des Geldwäschegesetzes die Identität nachzuweisen.